Symbol für Recht: Hammer und Waage

Forderung im Rahmen der Novellierung Tierschutzgesetz – Änderungen im Detail –

Aktuelle Version

Hier findest Du die aktuelle Version des Paragrafen 13b Tierschutzgesetz.

Unser Vorschlag

I. Umformulierung Paragraf 13b Tierschutzgesetz

(1)    Wer Katzen mit unkontrolliertem Zugang ins Freie hält, hat männliche und weibliche Tiere grundsätzlich vor Eintritt der Geschlechtsreife von einem Tierarzt kastrieren zu lassen. Bei unkastrierten Tieren, die bereits geschlechtsreif sind, ist der Eingriff nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Katzen, die zur kontrollierten Zucht eingesetzt werden oder bei denen tiermedizinische Gründe gegen einen solchen Eingriff stehen, soweit dies der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen wurde (z. B. durch eine schriftliche Dokumentation der Zuchtvorgänge bzw. Vorlage tierärztlicher Bescheinigungen). Zum Zwecke der Rückführung entlaufener Katzen sowie zum Zwecke der Überprüfung und Verfolgbarkeit von auf das Tier bezogene Pflichten ist eine Kennzeichnung mittels Transponder mit Mikrochip durch einen Tierarzt vornehmen zu lassen und das Tier in einer Haustierdatenbank zu registrieren.

(2)    Einem Halter im Sinne des Abs. 1 ist gleichgestellt, wer Katzen regelmäßig füttert oder auf seinem Grund in einer Weise duldet, dass die Tiere ihm zugeordnet werden können, insbesondere im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe. Ausgenommen hiervon sind neu zugewanderte Katzen, an denen der fiktive Halter kein eigenes Interesse hat, soweit dies unverzüglich der Behörde angezeigt wurde.

(3)    Für frei lebende Katzen, denen kein Halter zugeordnet werden kann, gilt: 

1. Die für Tierschutz zuständige Behörde hat festzustellen, ob sich in ihrem Zuständigkeitsgebiet frei lebende Katzen aufhalten und deren Zahl und Gesundheitszustand laufend festzustellen (Monitoring). Die Maßnahmen und Ergebnisse sind zu dokumentieren. 

2. Wenn in einem Gebiet frei lebende Katzen nachgewiesen werden, sind diese durch die Tierschutzbehörde in Abstimmung mit der Gemeinde einzufangen, zu kastrieren, zu kennzeichnen, als frei lebend zu registrieren und wieder im Herkunftsgebiet frei zu lassen.

II. Paragraf 13b muss in den Paragrafen 18 aufgenommen werden, damit Verstöße auch als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können. 

Vorteile

Unser Formulierungsvorschlag ist verständlich und nachvollziehbar formuliert, sodass jeder, den dieser Paragraf betrifft (Katzenbesitzer, Amtsveterinäre, Verwaltungsrichter, etc.) ihn auch versteht. So können Fehlinterpretationen vermieden werden. Zudem ist unser Vorschlag praktikabel und leicht anwendbar. Es wird eindeutig die Zuständigkeit für Straßenkatzen geregelt, der Begriff des Halters definiert und das bisher ungelöste Thema der Bauernhofkatzen geregelt. 

Diese Anpassung ist die Grundlage, um endlich die steigende Zahl an Straßenkatzen in Deutschland – und damit enormes Tierleid – nachhaltig zu reduzieren und gleichzeitig die Tierschutzvereine und Tierheime dauerhaft enorm zu entlasten. Es gibt hier also die Chance für einen sehr großen Tierschutzmeilenstein – und das ganz ohne große Fördertöpfe.

Hier erfährst Du ausführlich, warum eine bundesweite Kastrationspflicht für Freigängerkatzen kommen muss.

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